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Themen dieser Ausgabe

  • Anzeige grenzüberschreitender Steuergestaltungen
  • Umsatzgrenze für die Istversteuerung
  • Gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensverluste
  • Weitere Änderungen durch das JStG 2019
  • Totalverluste aus Kapitalanlagen
  • Umsetzung des Klimaschutzprogramms
  • Weitere Änderungen im Jahr 2020
  • Nachversteuerung des Familienheims
  • Zinsen für Stundung eines Pflichtteilsanspruchs
  • Termine: Steuer- und Sozialversicherung

Unternehmer

Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Ende 2019 wurde das sog. Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es im Wesentlichen, ungewünschte Steuervermeidungspraktiken in Deutschland zu verhindern.

Das Gesetz sieht ab 2020 eine Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmaßnahmen für sog. Intermediäre vor.

Intermediär ist, wer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet. Sofern der Intermediär als Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigter oder vereidigter Buchprüfer) nicht von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden wird, geht die Mitteilungspflicht auf den Nutzer der Steuergestaltung selbst über. Die Mitteilung hat innerhalb von 30 Tagen gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu erfolgen.

In einem weiteren Schritt sollen die deutschen Finanzbehörden die erlangten Informationen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen mit Finanzbehörden der anderen Mitgliedstaaten der EU automatisch austauschen.

Anhebung der Umsatzgrenze für die Ist-versteuerung

Ebenfalls beschlossen wurde die Anhebung der Umsatzgrenze für die Beantragung der Inanspruchnahme der sog. Istversteuerung (Besteuerung nach vereinnahmtem Entgelt) bei der Umsatzsteuer zum 1.1.2020 von 500.000 € auf 600.000 €. Damit wird ein Gleichlauf zur Umsatzgrenze der originären Buchführungspflicht der Abgabenordnung (AO) hergestellt.

Hinweis: Von der Neuregelung profitieren Unternehmen mit Umsätzen zwischen 500.001 € und 600.000 €, die bislang aufgrund der umsatzsteuerlichen Verpflichtung zur Sollbesteuerung – also nach vereinbartem Entgelt – erhöhte Aufzeichnungspflichten befolgen mussten, obwohl sie nach den Regelungen der AO eigentlich nicht zur Buchführung verpflichtet gewesen wären.

Gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensverluste

Neu geregelt wurde auch die steuerliche Berücksichtigung von Darlehensverlusten eines GmbH-Gesellschafters, der seiner GmbH, an der er mit mindestens 1 % beteiligt ist, ein Darlehen gewährt hat, welches später ausfällt. Danach ist der Darlehensverlust bei einem Verkauf oder bei einer Liquidation der GmbH-Beteiligung zu 60 % steuerlich abziehbar, wenn die Darlehensgewährung gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Dies ist der Fall, wenn ein fremder Dritter das Darlehen unter gleichen Umständen nicht gewährt hätte. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung kann auch später eintreten, wenn nämlich das Darlehen trotz Eintritts der finanziellen Krise bei der GmbH stehen gelassen wird und ein fremder Dritter das Darlehen unter gleichen Umständen zurückgefordert hätte.

Diese Grundsätze gelten auch für die Übernahme einer Bürgschaft durch den GmbH-Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH, wenn der GmbH-Gesellschafter aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird.

Hinweis: Die Neuregelung stellt im Wesentlichen wieder die alte Rechtslage her, die bis zu einer Änderung der Rechtsprechung im Jahr 2017 galt. Sie ist grundsätzlich ab dem 31.7.2019 (an diesem Tag wurde das Gesetz von der Bundesregierung beschlossen) anzuwenden. Auf Antrag kann die Neuregelung auch rückwirkend angewendet werden.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Weitere Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2019

In der letzten Ausgabe haben wir insbesondere über die Maßnahmen des Jahressteuergesetzes 2019 zur Förderung der E-Mobilität berichtet. Darüber hinaus enthält das Gesetz, welches inzwischen in Kraft getreten ist, folgende wichtige Änderungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen:

Die Verpflegungspauschalen für auswärtige Tätigkeiten werden ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 heraufgesetzt. Für Tage mit mehr als acht Stunden Abwesenheit sowie für An- und Abreisetage steigt die Pauschale von 12 € auf 14 €, für Reisetage mit ganztägiger Abwesenheit von 24 € auf 28 €. In dieser Höhe kann Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. durch den Arbeitnehmer in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Für Berufskraftfahrer wird ab dem VZ 2020 ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 € pro Kalendertag für Mehraufwendungen eingeführt, die bei einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Fahrzeug des Arbeitgebers entstehen. Der Nachweis höherer tatsächlicher Kosten bleibt möglich.

Sachbezüge in Form von Gutscheinen und Geldkarten können Arbeitgeber ihren Angestellten weiterhin bis maximal 44 € im Monat steuerfrei gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass diese Zuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und dass die Karten keine Barauszahlungs- oder Wandlungsfunktion in Geld haben. Als Geldleistung und nicht als Sachbezug zu behandeln sind damit ab 2020 Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z. B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (z. B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.

Mitarbeiter, die von ihrem Arbeitgeber eine Wohnung gestellt bekommen, müssen künftig den steuerlichen Vorteil der verbilligten Überlassung unter Umständen nicht mehr versteuern. Die Überlassung gilt ab 2020 nicht mehr als steuerpflichtiger Sachbezug, wenn die verbilligte Miete mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Zudem darf die zu zahlende Miete die Grenze von 25 € je Quadratmeter kalt nicht übersteigen.

Kapitalanleger

Totalverluste aus Kapitalanlagen

Eine wichtige Änderung, die Ende des Jahres verabschiedet wurde, betrifft die Behandlung von Totalverlusten aus Kapitalanlagen im Privatvermögen: Danach wird ab 2020 die steuerliche Berücksichtigung uneinbringlich gewordener Kapitalforderungen und Aktien bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeschränkt:

  • Künftig können Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 10.000 €. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 € mit Gewinnen aus Temingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt. Eine Verrechnung der Verluste mit anderen Kapitalerträgen ist dagegen nicht möglich.
  • Ferner können Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 10.000 € ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Hinweis: Der Gesetzesbegründung zufolge ist eine Kapitalforderung insbesondere dann uneinbringlich, wenn sich auf Grundlage der Gesamtumstände des Schuldverhältnisses abzeichnet, dass der Schuldner die Verbindlichkeit ganz oder teilweise nicht erfüllen wird. Die Regelung erfasst daher auch Veräußerungstatbestände, die zu Gestaltungszwecken abgewickelt werden, also insbesondere dann vorgenommen werden, wenn sich das Solvenzrisiko bereits ganz oder teilweise realisiert hat.

Alle Steuerzahler

Umsetzung des Klimaschutzprogramms

In letzter Minute geändert wurden einige Maßnahmen im „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ (s. hierzu unseren Beitrag in der letzten Ausgabe dieser Mandanten-Information). Der Bundesrat hatte seine Zustimmung zu dem Vorhaben verweigert, da insbesondere die Verteilung der mit dem Gesetz verbundenen Steuerausfälle zwischen Bund und Ländern umstritten war. Inzwischen wurde eine Einigung erzielt und das Gesetz final verabschiedet, sodass es zum 1.1.2020 in Kraft getreten ist.

Folgende wichtige Änderungen haben sich ergeben:

  • Die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung wurde ergänzt: Nunmehr gelten auch die Kosten für einen staatlich anerkannten Energieberater als Aufwendungen für energetische Maßnahmen; sie sind damit neben den ursprünglich vorgesehenen Fördermaßnahmen (Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, Erneuerung der Fenster oder Außentüren, Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage, Erneuerung einer Heizungsanlage, Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie Optimierung bestehender Heizungsanlagen) ebenfalls förderfähig.
  • Die vom Bundestag beschlossene Erhöhung der Pendlerpauschale von 2021 bis 2023 auf 35 Cent für Fernpendler bleibt bestehen, ebenso die entsprechende Mobilitätsprämie für Geringverdiener. Zusätzlich wird sich in den Jahren 2024 bis 2026 die Pauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere drei Cent auf insgesamt 38 Cent pro Kilometer erhöhen.
  • Nicht mehr im Gesetz enthalten ist das ursprünglich vorgesehene besondere Hebesatzrecht für Kommunen bei der Grundsteuer für Windenergieanlagen. Die entsprechende Passage wurde gestrichen. In diesem Jahr wollen Bund und Länder mit einem neuen Gesetzgebungs-verfahren Maßnahmen auf den Weg bringen, um die Akzeptanz von Windenergie zu erhöhen.

Weitere Änderungen im Jahr 2020

Grundfreibetrag steigt: Für Alleinstehende steigt der Grundfreibetrag von 9.168 € auf 9.408 €. Eine Steuerbelastung tritt somit erst ein, wenn ein Alleinstehender über ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 9.408 € verfügt. Bei Eheleuten verdoppelt sich der Betrag auf 18.816 €. Daneben wird auch die inflationsbedingte kalte Progression für alle Steuerzahler ausgeglichen.

Kinderfreibeträge erhöht: Die Freibeträge für Kinder werden für das Jahr 2020 von derzeit 7.620 € auf 7.812 € angehoben. Der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an andere unterhaltsberechtigte Personen erhöht sich – ebenso wie der Grundfreibetrag – auf 9.408 €.

Änderungen für Eheleute: Ehegatten/Lebenspartner dürfen ab dem kommenden Jahr mehr als einmal im Kalenderjahr ihre Lohnsteuerklasse wechseln. Unabhängig vom Vorliegen besonderer Gründe kann damit unterjährig die Steuerlast im Rahmen der gesetzlichen Regelungen optimiert werden.

Änderungen für Existenzgründer: Wer einen Betrieb eröffnet oder eine freiberufliche Tätigkeit aufgenommen hat, muss künftig innerhalb eines Monats von sich aus den sog. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mit Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, zum Unternehmen und zu den zu erwartenden Einkünften bzw. Umsätzen an das Finanzamt übermitteln. Der ausgefüllte Fragebogen kann über das Elster-Online-Portal elektronisch übermittelt werden. Die bisherige individuelle Aufforderung durch die Finanzämter, die entsprechenden Angaben zu erklären, entfällt.

Nachversteuerung des Familienheims bei Eigentumsaufgabe

Die Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden hat.

Hintergrund: Ein Familienheim, in dem sich der Mittelpunkt des Haushalts befindet, kann unter bestimmten Voraussetzungen an den Ehegatten steuerfrei vererbt werden. Die bisherige Selbstnutzung muss vom überlebenden Ehegatten allerdings innerhalb der nächsten zehn Jahre fortgesetzt werden, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ gehindert. Andernfalls fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg.

Sachverhalt: Nach dem Tod ihres Ehemannes hatte die Klägerin das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus ihrer Tochter. Sie behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Das Finanzamt machte aufgrund der Übertragung des Grundstücks auf die Tochter die Steuerbefreiung für den geerbten Miteigentumsanteil rückgängig.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage, ebenso wie die Vorinstanz, ab:

  • Zwar war die Vererbung des hälftigen Miteigentumsanteils zunächst erbschaftsteuerfrei. Denn bei dem Einfamilienhaus handelte es sich um das Familienheim der Ehegatten, das steuerfrei vererbt werden kann.
  • Diese Erbschaftsteuerbefreiung ist jedoch rückwirkend weggefallen, weil die Klägerin das Eigentum an dem Einfamilienhaus auf ihre Tochter übertragen hat und die Zehn-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen war.
  • Auch wenn im Gesetz lediglich davon die Rede ist, dass der Erbe das Familienheim grundsätzlich zehn Jahre weiter zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzen muss, setzt dies dennoch das Eigentum des überlebenden Ehegatten an dem Objekt voraus.
  • Die sprachliche Formulierung „Selbstnutzung zu eigenen“ Wohnzwecken bringt zum Ausdruck, dass die Selbstnutzung in den eigenen Räumen erfolgen muss und damit auch, dass der Erbe Eigentümer bleiben muss.
  • Zudem wollte der Gesetzgeber die Substanz des begünstigten Immobilienvermögens erhalten, sodass nur das familiäre Wohnen als Eigentümer steuerlich begünstigt ist, nicht aber das Wohnen als Mieter oder Nießbraucher. Andernfalls könnte der Erbe das geerbte Familienheim sogleich weiterveräußern.

Hinweis: Das Urteil macht deutlich, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim restriktiv ausgelegt wird. Steuerlich schädlich wäre es auch, wenn der Vater sein Kind als Erbe des Familienheims eingesetzt hätte und seiner Ehefrau einen lebenslangen Nießbrauch als Vermächtnis zugewendet hätte. Denn der das Familienheim nutzende Ehegatte wäre nicht Eigentümer, und das Kind würde das Familienheim nicht selbst nutzen.

Zinsen für Stundung eines Pflichtteilsanspruchs

Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern gegen Zahlung einer Abfindung auf seinen Pflichtteilsanspruch und stundet es die Abfindung gegen Zinsen, so führt die spätere Auszahlung der Zinsen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen. Unbeachtlich ist, dass die Abfindung selbst nicht der Einkommensteuer unterliegt.

Hintergrund: Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören u. a. Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.

Sachverhalt: Die Klägerin und ihre drei Geschwister schlossen mit ihren Eltern im Jahr 1994 einen Pflichtteilsverzichtsvertrag. Die Eltern hatten sich gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt, und die vier Kinder verzichteten gegenüber dem überlebenden Elternteil auf ihren gesetzlichen Pflichtteil gegen Zahlung einer Abfindung von jeweils 150.000 DM. Die Abfindung war zum 31.12.1994 fällig, die Klägerin stundete jedoch die Abfindung bis zum Ableben des letztversterbenden Elternteils gegen Vereinbarung einer Verzinsung von 5 %. Im Jahr 2015 erhielt die Klägerin umgerechnet 150.000 DM (rund 76.694 €) sowie ca. 81.000 € Zinsen für den Zeitraum von 1994 bis 2015. Das Finanzamt behandelte die Zinsen als einkommensteuerpflichtig.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Abfindung für den Pflichtteilsverzicht stellt eine Kapitalforderung dar. Zu den Kapitalforderungen gehören nicht nur Darlehensgewährungen oder Umwandlungen von Zahlungsansprüchen in Darlehen (sog. Novationen), sondern auch gestundete Zahlungsansprüche.
  • Der gestundete Pflichtteilsanspruch war daher eine Kapitalforderung, da die Klägerin ihren Eltern mit der Stundung einen Kredit über 150.000 DM gewährt hat. Ohne diese Stundung wäre der Anspruch auf Zahlung der Abfindung bereits am 31.12.1994 fällig gewesen.
  • Die Zinsen waren ein Entgelt für die Stundung des Pflichtteilsanspruchs. Unbeachtlich ist, dass der Pflichtteilsanspruch selbst nicht der Einkommensteuer unterliegt.

Hinweise: Durch die lange Laufzeit von über 20 Jahren flossen der Klägerin im Jahr 2015 mehr als 80.000 € Zinsen zu. Wären die Zinsen jährlich gezahlt worden, hätte die Klägerin jährlich 7.500 DM (ca. 3.835 €) versteuern müssen.

Wäre keine Verzinsung vereinbart worden, hätte die Unverzinslichkeit als Schenkung besteuert werden können.

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