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Themen dieser Ausgabe

  • Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
  • Befristete Absenkung der Umsatzsteuer
  • Befristete Absenkung der Umsatzsteuer – Auszeichnung von Waren
  • BAFA-Fördermodul für KMU eingestellt
  • Vorsteuerabzug bei Umzugskostenerstattung
  • Entfernungspauschale bei Hin- und Rückfahrt an unterschiedlichen Tagen
  • Erstes Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet
  • Termine: Steuer und Sozialversicherung

 

Wichtige Termine: Steuer und Sozialversicherung im August 2020

10.8.2020 Umsatzsteuer; Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag
Zahlungsschonfrist bis zum 13.8.2020 (gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck)
17.8.2020 Gewerbesteuer, Grundsteuer
Zahlungsschonfrist bis zum 20.8.2020 (gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck)
27.8.2020 Fälligkeit der Beitragsgutschrift der Sozialversicherungsbeiträge beim Sozialversicherungsträger am 27.8.2020
Einreichen der Beitragsnachweise bei der jeweiligen Krankenkasse (Einzugsstelle) bis zum 25.8.2020

Unternehmer

Steuer- und Wirtschaftsrecht

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Die Bundesregierung hat ein sog. Zweites Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht. Als wesentlicher Bestandteil des Vorhabens ist eine befristete Senkung der Umsatzsteuersätze vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 vorgesehen. Der reguläre Steuersatz soll in diesem Zeitraum von 19 auf 16 % abgesenkt werden, der ermäßigte Steuersatz von 7 auf 5 %.

Ferner sind u. a. die folgenden Maßnahmen geplant:

Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind soll ein einmaliger Kinderbonus von 300 € gewährt werden. Der Kinderbonus wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet und bei besserverdienenden Haushalten mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Die Auszahlung soll in zwei Teilen im September und Oktober 2020 erfolgen. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll für einen Zeitraum von zwei Jahren von derzeit 1.908 € auf 4.008 € angehoben werden.

Zu den die Wirtschaft betreffenden steuerlichen Maßnahmen gehören die Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats, die Erweiterung der Möglichkeit zum steuerlichen Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 von fünf Millionen Euro beziehungsweise zehn Millionen Euro bei Zusammenveranlagung. Außerdem soll eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 % (höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingeführt werden, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.

Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen ohne Kohlendioxid-Emissionen soll der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 € auf 60.000 € erhöht werden. Ferner sollen zur Vermeidung steuerlicher Nachteile infolge coronabedingter Investitionsausfälle die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen um ein Jahr verlängert werden. Zu den weiteren Maßnahmen gehören u. a. bei der Gewerbesteuer die Erhöhung des Freibetrags für Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag von 100.000 € auf 200.000 € sowie hinsichtlich der steuerlichen Forschungszulage eine Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage auf 4.000.000 € im Zeitraum von 2020 bis 2025.

Auch soll der Ermäßigungsfaktor bei den bei Einkünften aus Gewerbebetrieb von 3,8 auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags angehoben werden. Bis zu einem Hebesatz von 420 % können damit im Einzelfall Personenunternehmer durch die Steuerermäßigung im Einkommensteuergesetz vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.

Hinweise: Das Gesetz soll Ende Juni 2020 in einem verkürzten Gesetzgebungsverfahren verabschiedet werden (Stand: 24.6.2020). Sollten sich Änderungen ergeben, werden wir hierüber berichten.

Insbesondere die befristete Senkung der Umsatzsteuer-sätze bringt hohen administrativen Aufwand mit sich. So sind neben den Anpassungen an den Kassensystemen weitere Besonderheiten zu beachten. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium (BMF) am 11.6.2020 ein umfangreiches Schreiben als Entwurf herausgegeben, welches sich an dem Schreiben aus dem Jahr 2006 zur Steuersatzerhöhung von 16 % auf 19 % zum 1.1.2007 orientiert. Lesen Sie hierzu den folgenden Beitrag.

Befristete Absenkung der Umsatzsteuer

Nach dem o. g. Entwurf des BMF-Schreibens zur befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze sind die neuen Umsatzsteuersätze von 16 % (regulärer Steuersatz) und 5 % (ermäßigter Steuersatz) auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 bewirkt werden.

Maßgebend für die Anwendung dieser Umsatzsteuersätze soll stets der Zeitpunkt sein, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung soll es ebenso wenig ankommen, wie auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs oder der Rechnungserteilung.

Hinweis: Eine Lieferung ist regelmäßig mit der Verschaffung der Verfügungsmacht über den Gegenstand an den Erwerber ausgeführt. Dies gilt auch für Werklieferungen. Wird der Gegenstand befördert oder versendet, gilt die Lieferung mit dem Beginn der Beförderung oder Versendung als ausgeführt.

Eine sonstige Leistung ist im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Dies gilt auch für Werkleistungen. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführt.

Behandlung von Anzahlungen: Wurden vor dem Steuersatzwechsel Voraus- oder Abschlagsrechnungen mit dem alten Steuersatz ausgestellt und die Anzahlung vereinnahmt, während die entsprechenden Leistungen erst nach dem Steuersatzwechsel erbracht werden, ist die Differenz zwischen altem und neuem Steuersatz bei Ausführung der Leistung nachträglich zu korrigieren. Die Korrektur ist in dem Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird.

Behandlung von Teilleistungen: Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen erbracht, kommt es darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden. Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird. Sie werden anstelle der Gesamtleistung geschuldet und gelten daher mit ihrer Erfüllung als ausgeführt.

Voraussetzung für das Vorliegen einer Teilleistung ist, dass für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des jeweiligen Monats.

Hinweis: Werklieferungen oder Teile einer Werklieferung sind ausgeführt, wenn das fertig gestellte (Teil-)Werk vom Erwerber abgenommen wurde. Das bedeutet, dass der 16 %ige Steuersatz nur angewendet werden kann, solange das (Teil-)Werk vor dem 1.1.2021 tatsächlich abgenommen wird. Bei einer späteren Abnahme des (Teil-)Werkes gilt wieder der 19 %ige Steuersatz.

Behandlung von Dauerleistungen: Bei Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen wie z. B. Vermietungen oder die laufende Finanz- und Lohnbuchführung als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen handeln, z. B. von Baumaterial. Für Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume oder auch keine zeitliche Begrenzung vereinbart.

Dauerleistungen werden im Falle einer sonstigen Leistung an dem Tag, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet, ausgeführt; bei wiederkehrenden Lieferungen – ausgenommen Lieferungen von elektrischem Strom, Gas, Wärme und Wasser – am Tag jeder einzelnen Lieferung. Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, sollten an den abgesenkten Steuersatz angepasst werden, damit die Preisminderung an den Kunden weitergegeben werden kann.

Rechnungsstellung: Wurde die Umsatzsteuer in vor dem Steuersatzwechsel ausgestellten Anzahlungsrechnungen mit dem alten Steuersatz ausgewiesen, sind diese Rechnungen grundsätzlich zu berichtigen, außer es wird eine Schlussrechnung erteilt.

Bei einer Vorausrechnung ist die Umsatzsteuer in Höhe des neuen Steuersatzes auszuweisen, bei einer Rechnung für eine vor dem Steuersatzwechsel erbrachten Leistung ist auch bei nachträglicher Rechnungsstellung der alte Steuersatz anzugeben.

Hinweise: Wird in einer Rechnung die Steuer mit 19 % bzw. 7 % ausgewiesen, obwohl die Leistung dem abgesenkten Steuersatz von 16 % bzw. 5 % unterliegt, schuldet der Unternehmer die zu Unrecht überhöht ausgewiesene Steuer. Dies hat auch Auswirkungen für den Vorsteuerabzug, denn dieser darf nur in Höhe der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer in Abzug gebracht werden.

Sobald das endgültige BMF-Schreiben vorliegt, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

Befristete Absenkung der Umsatzsteuer – Auszeichnung von Waren

Hinsichtlich der korrekten Preisauszeichnung von Waren im Einzelhandel hatte das Bundeswirtschaftsministerium Mitte Juni auf die Möglichkeit hingewiesen, pauschale Rabatte an der Kasse zu gewähren. Danach können Händler und Anbieter von Dienstleistungen für die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuer von einer bereits bestehenden Ausnahmemöglichkeit in der sog. Preisangabenverordnung (PAngV) Gebrauch machen und pauschale Rabatte an der Kasse gewähren, ohne die Preisauszeichnung an allen Artikeln ändern zu müssen. Voraussetzung ist, dass die Rabatte generell, d. h. über verschiedene Sortimente oder Produktgruppen hinweg gelten und auf die „Rabatt-Aktion“ (z. B. durch einen Aushang im Geschäft oder ein Banner auf der Website) aufmerksam gemacht wird.

Hinweis: Die o. g. Ausnahmemöglichkeit kann auf preisgebundene Artikel, wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und rezeptpflichtige Arzneimittel nicht angewendet werden, da für diese andere rechtliche Regelungen gelten. Bei diesen Artikeln sind Preisreduktionen durch die Einzelhandelsstufe entweder nicht möglich oder abweichend von der PAngV geregelt.

Behandlung von Corona-Soforthilfen

Die bayerische Finanzverwaltung hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Corona-Soforthilfen Stellung genommen. Danach sind Corona-Soforthilfen nicht umsatzsteuerbar, weil es sich um echte Zuschüsse handelt. Die Soforthilfen sind daher weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben.

Hintergrund: Viele kleinere Unternehmer haben wegen der Corona-Krise staatliche Corona-Soforthilfen erhalten, die Liquiditätsengpässe überbrücken sollen und die nicht rückzahlbar sind, wenn die Angaben im Antrag richtig und vollständig waren.

Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Steuern:

  • Das Bayerische Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass die Corona-Soforthilfen echte Zuschüsse sind, die nicht umsatzsteuerbar sind. Sie sind daher weder in den Umsatzsteuervoranmeldungen noch in den Umsatzsteuerjahreserklärungen anzugeben. Sie sind auch nicht als „steuerfreie Umsätze“ oder als „übrige nicht steuerbare Umsätze“ anzugeben.
  • Diese Grundsätze gelten auch für die bayerischen Finanzhilfen für freischaffende Künstler, die drei Monate lang in Höhe von monatlich bis zu 1.000 € gezahlt werden. Auch hier sind keine Angaben in den Umsatzsteuervoranmeldungen oder in den Umsatzsteuerjahreserklärungen erforderlich.

Hinweise: Anders sieht es bei der Einkommens- und Körperschaftsteuer aus: Hier stellt das Bayerische Landesamt für Steuern klar, dass die Corona-Soforthilfen einkommen- und körperschaftsteuerpflichtig sind.

Die aktuelle Information gilt nicht für die umsatzsteuerliche Behandlung sonstiger finanzieller Unterstützungen wie z. B. Darlehens- oder Bürgschaftsprogramme oder den Bayernfonds. Ob diese Leistungen umsatzsteuerbar sind, muss im Einzelfall gesondert geprüft werden.

Der Hinweis auf die nicht erforderliche Eintragung in den Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuerjahreserklärungen erfolgt, weil die Finanzverwaltung unnötige Rückfragen und damit Verzögerungen bei der Bearbeitung der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuerjahreserklärungen vermeiden möchte.

BAFA-Fördermodul für KMU und Freiberufler eingestellt

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat das ergänzend zu den bestehenden Förderprogrammen aufgelegte Sondermodul für die betriebswirtschaftliche Beratung von durch die Corona-Pandemie betroffene kleine und mittelständische Unternehmen (s. hierzu den zweiten Beitrag unserer Juni-Ausgabe) vorzeitig eingestellt.

Aufgrund der großen Nachfrage seien die für dieses spezielle Fördermodul vorgesehenen Mittel bereits ausgeschöpft, teilt die BAFA mit. Es könnten auch keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Daher könnten vorerst nur Anträge bewilligt werden, die bereits eine Inaussichtstellung erhalten hätten. Voraussetzung sei außerdem, dass ein förderfähiger Verwendungsnachweis eingereicht wurde und ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Hinweis: Die anderen Module zur Förderung unternehmerischen Know-hows würden unverändert fortgeführt und stünden Unternehmern weiter zur Verfügung.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Vorsteuerabzug bei Umzugskostenerstattung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) erkennt den Vorsteuerabzug des Arbeitgebers aus Umzugskosten an, die der Arbeitgeber aus ganz überwiegendem betrieblichem Interesse übernimmt.

Hintergrund: Ein Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit Leistungen für sein Unternehmen erbracht werden und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, wenn die Leistungen an die Arbeitnehmer weitergereicht werden und dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer dienen.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

Das BMF schließt sich der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) an. Der BFH hatte im letzten Jahr entschieden, dass ein Arbeitgeber die Vorsteuer aus Maklerprovisionen geltend machen kann, die im Rahmen eines Umzugs seiner Arbeitnehmer zum Firmensitz des Arbeitgebers entstanden sind, wenn der Umzug der Arbeitnehmer aus unternehmerischen Gründen erforderlich erschien (s. hierzu die Dezember-Ausgabe 2019 dieser Mandanten-Information).

Hinweise: Das BMF-Schreiben ist vorteilhaft, weil es den Vorsteuerabzug ermöglicht, wenn der Arbeitgeber Umzugskosten des Arbeitnehmers übernimmt.

Voraussetzung ist allerdings ein ganz überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers an dem Umzug des Arbeitnehmers. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber seinen Unternehmenssitz oder eine bestimmte Abteilung verlagert und die Arbeitnehmer am neuen Sitz des Unternehmens bzw. der Abteilung benötigt werden, so dass der Arbeitgeber eine Übernahme der Umzugskosten zusagt.

Zieht der Arbeitnehmer dagegen aus privaten Motiven um, weil er bspw. seine tägliche Fahrtzeit mindern will, ohne dass es zu einer Verlegung des Unternehmenssitzes gekommen ist, wird der Vorsteuerabzug wohl versagt werden.

Entfernungspauschale bei Hin- und Rückfahrt an verschiedenen Tagen

Fährt ein Arbeitnehmer an unterschiedlichen Tagen zur Arbeit hin und zurück, erhält er für die jeweilige einfache Fahrt nur die halbe Entfernungspauschale, d. h. nur 0,15 € pro Entfernungskilometer. Relevant wird dies, wenn der Arbeitnehmer z. B. am Tätigkeitsort übernachtet oder über Nacht arbeitet und erst am nächsten Tag wieder nach Hause fährt.

Hintergrund: Arbeitnehmer erhalten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer (einfache Strecke, nicht Hin- und Rückfahrt). Bei einer Entfernung von 10 km kann der Arbeitnehmer also pro Arbeitstag 3 € als Werbungskosten geltend machen.

Sachverhalt: Der Kläger war als Steward für eine Fluggesellschaft tätig. An 31 Tagen im Jahr fuhr er zum Flughafen, ohne am selben Tag zu seiner Wohnung zurückzufahren; vielmehr kehrte er erst am Folgetag zurück, nachdem sein Dienst geendet hatte. Er machte sowohl für die Tage, an denen er zum Flughafen hingefahren ist, als auch für die Tage, an denen er vom Flughafen zurückgefahren ist, d. h. für insgesamt 62 Tage, die Entfernungspauschale in voller Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich den halben Betrag, d. h. 0,15 € pro Entfernungskilometer, an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage zurück:

  • Bei dem Flughafen handelte es sich um die erste Tätigkeitsstätte des Klägers, so dass für die Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen grundsätzlich die Entfernungspauschale zu gewähren war.
  • Die Entfernungspauschale knüpft an den Normalfall an, dass der Arbeitnehmer am selben Tag hin- und zurückfährt. Der Kläger ist aber nicht am selben Tag zurückgefahren, sondern erst am jeweiligen Folgetag.
  • Legt der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nur die Hinfahrt oder nur die Rückfahrt zurück, erhält er nur die halbe Entfernungspauschale. Die gesetzliche Regelung über die Entfernungspauschale ist nach ihrem Zweck entsprechend auszulegen und zu reduzieren.
  • Der Kläger erhält daher für 31 Tage, an denen er zum Flughafen gefahren ist, eine Entfernungspauschale von 0,15 €. Und er erhält für 31 Tage, an denen er vom Flughafen nach Hause gefahren ist, ebenfalls eine Entfernungspauschale von 0,15 €.

Hinweise: Der Kläger erhält damit insgesamt nur den halben Werbungskostenbetrag. Durch die jeweils hälftige Berücksichtigung der Entfernungspauschale wird er jedoch nicht schlechter gestellt als ein Arbeitnehmer, der am selben Tag hin- und zurückgefahren wäre. Denn der Kläger hat an zwei Tagen (Tag der Hinfahrt und Tag der Rückfahrt) nur die halbe Strecke eines Arbeitnehmers, der an jedem der beiden Tage hin- und zurückgefahren wäre, zurückgelegt.

Die Entscheidungsgrundsätze gelten auch für den betrieblichen Bereich.

Alle Steuerzahler

Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet

Das erste „Corona-Steuerhilfegesetz“ wurde inzwischen verabschiedet. Die in der letzten Ausgabe dieser Mandanten-Information genannten Maßnahmen (befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie, teilweise Steuerbefreiung der Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, gesetzliche Regelung des sog. Corona-Bonus) sind damit zum dort genannten Zeitpunkt in Kraft getreten.

 

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