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Themen dieser Ausgabe

  • Abzug der Kosten für eine TSE-Kasse
  • Zufluss Tantieme beherrschender Gesellschafter
  • Verlust aus der Vermietung einer Ferienwohnung
  • Verkauf einer möblierten Ferienwohnung
  • Neuerungen beim Elterngeld
  • BaFin warnt vor betrügerischen E-Mails

 

Wichtige Termine: Steuer und Sozialversicherung im November 2020

10.11.2020 Umsatzsteuer; Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag
Zahlungsschonfrist bis zum 13.11.2020 (gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck)
16.11.2020 Gewerbesteuer, Grundsteuer
Zahlungsschonfrist bis zum 19.11.2020 (gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck)
26.11.2020 Fälligkeit der Beitragsgutschrift der Sozialversicherungsbeiträge beim Sozialversicherungsträger am 26.11.2020
Einreichen der Beitragsnachweise bei der jeweiligen Krankenkasse (Einzugsstelle) bis zum 24.11.2020

Steuer- und Wirtschaftsrecht

Unternehmer

Steuerlicher Abzug der Kosten für eine TSE-Kasse

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur steuerlichen Behandlung der Kosten für die erstmalige Anschaffung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) für elektronische Registrierkassen geäußert. Dabei lässt das BMF eine Vereinfachung zu und beanstandet es nicht, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung vorhandener Kassen mit einer TSE und für die einheitliche digitale Schnittstelle in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Hintergrund: Seit dem 1.1.2020 müssen elektronische Registrierkassen und PC-Kassen mit einer TSE und einer digitalen Schnittstelle versehen sein. Die Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Kasse mit TSE ist zwar zum 1.1.2020 in Kraft getreten. Da die TSE jedoch bis zum 1.1.2020 noch nicht technisch entwickelt worden ist, beanstandet es das BMF nicht, wenn erst ab dem 1.10.2020 eine TSE eingesetzt wird. Aufgrund der Corona-Krise beanstanden es zudem die meisten Landesfinanzverwaltungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht, wenn erst ab dem 1.4.2021 eine TSE eingesetzt wird. Diese Voraussetzungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland im Detail, in den meisten Fällen muss bis zum 30.9.2020 eine TSE verbindlich bestellt worden sein. Der Unternehmer ist aber nicht verpflichtet, neue Kassen zu erwerben, sondern es genügt, wenn er seine Kasse nachrüstet. Das aktuelle Schreiben des BMF beschäftigt sich mit dem steuerlichen Abzug dieser Kosten.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens zu den Kosten einer TSE-Kasse:

  • Wird die TSE in die Kasse fest eingebaut, stellen die Kosten nachträgliche Anschaffungskosten auf die Kasse dar. Dies führt zu einer Erhöhung des Buchwerts der Kasse, der auf die Restnutzungsdauer der Kasse abzuschreiben ist.
  • Wird die TSE nicht fest eingebaut, ist sie als Wirtschaftsgut zu aktivieren und über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Mangels selbständiger Nutzbarkeit stellt die TSE kein geringwertiges Wirtschaftsgut dar und kann daher nicht in voller Höhe sofort abgeschrieben werden, es sei denn, der Unternehmer macht von der Vereinfachungsmöglichkeit Gebrauch (s. unten).
  • Schafft der Unternehmer keine TSE an, sondern wählt er eine sog. Cloud-Lösung, für die er ein laufendes Entgelt zahlt, ist das Entgelt als laufende Betriebsausgabe
  • Der Unternehmer muss auch eine sog. digitale Schnittstelle implementieren, die den Datentransport zum Prüfer des Finanzamts ermöglicht. Diese Kosten sind Anschaffungskosten der TSE und werden zusammen mit dieser abgeschrieben.
  • Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es das BMF nicht, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung vorhandener Kassen mit einer TSE und für die einheitliche digitale Schnittstelle in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Hinweise: Die Vereinfachungsregelung ist für Unternehmer grundsätzlich vorteilhaft, weil sie den vollständigen Betriebsausgabenabzug ohne weitere steuerliche Prüfung ermöglicht. Allerdings sollte bedacht werden, dass viele Unternehmen, die elektronische Kassen einsetzen, in diesem Jahr ohnehin hohe Verluste machen dürften, z. B. Gaststätten. Daher kann es sinnvoll sein, auf die Vereinfachungsregelung zu verzichten und die Kosten stattdessen über die Nutzungsdauer von drei Jahren oder über die Restnutzungsdauer der Kasse abzuschreiben.

Zufluss Tantieme beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH fließt eine Tantieme steuerlich bereits vor der Auszahlung zu, wenn er einen fälligen Anspruch auf die Tantieme gegen die GmbH hat und die GmbH zahlungsfähig ist. Soll die Tantieme nach der Tantiemevereinbarung erst einen Monat nach der Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH fällig sein, kommt es auch erst einen Monat nach der Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH zu einem steuerlichen Zufluss der Tantieme beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, selbst wenn der Jahresabschluss verspätet aufgestellt und festgestellt worden ist.

Hintergrund: Grundsätzlich fließen einem Arbeitnehmer Einnahmen erst mit der Auszahlung in bar oder mit der Gutschrift auf seinem Girokonto zu. Eine Ausnahme gibt es für beherrschende Gesellschafter einer GmbH, die mehr als 50 % der Stimmrechte haben: Bei ihnen kann ein sog. fiktiver Zufluss von Arbeitslohn angenommen werden, wenn sie eine fällige und unbestrittene Forderung gegen ihre GmbH haben und die GmbH zahlungsfähig ist. Denn sie haben es aufgrund ihrer Beherrschung in der Hand, sich jederzeit den fälligen Betrag auszahlen zu lassen.

Sachverhalt: Der Kläger war mit 51 % an der A-GmbH und mit 100 % an der B-GmbH beteiligt. Er war bei beiden Gesellschaften Geschäftsführer und sollte eine Tantieme erhalten. Nach der Tantiemevereinbarung sollte die Tantieme einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses der jeweiligen GmbH fällig sein. Die Bilanzen der A-GmbH und der B-GmbH wurden jeweils im Dezember 2009 festgestellt. Das Finanzamt nahm einen fiktiven Zufluss der Tantieme beim Kläger noch im Dezember 2009 an und erhöhte seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte einen Zufluss im Jahr 2009 und gab der Klage statt:

  • Ein fiktiver Zufluss setzt bei einem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH voraus, dass er einen fälligen Anspruch gegen die GmbH Zwar wird ein Tantiemeanspruch grundsätzlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Diese Fälligkeit kann aber vertraglich abbedungen werden.
  • Im Streitfall war die Fälligkeit durch die Tantiemevereinbarung um einen Monat nach hinten verschoben worden, so dass die Tantieme jeweils erst einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig werden sollte. Da beide Jahresabschlüsse erst im Dezember 2009 festgestellt wurden, trat die Fälligkeit der Tantieme jeweils erst im Januar 2010 ein und nicht mehr im Streitjahr 2009.
  • Aus der Feststellung der beiden Jahresabschlüsse im Dezember 2009 ergibt sich keine Fälligkeit. Denn damit würde die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der A-GmbH bzw. der B-GmbH missachtet werden, die eine Fälligkeit erst einen Monat nach der Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses vorsah.

Hinweise: Unbeachtlich war im Streitfall, dass der Jahresabschluss für 2009 verspätet aufgestellt und festgestellt worden ist. Die verspätete Feststellung führte zu einer Verschiebung der Fälligkeit des Anspruchs des Klägers, die steuerlich zu beachten ist. Der BFH lässt aber offen, ob dies auch dann gilt, wenn der Jahresabschluss zielgerichtet verspätet festgestellt wird, um die Fälligkeit des Tantiemeanspruchs in einen anderen Veranlagungszeitraum zu verschieben. Dies könnte im Einzelfall ein Gestaltungsmissbrauch sein; allerdings gab es im Streitfall keine Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch.

Richtigerweise muss die Tantieme im Jahr 2010 versteuert werden, selbst wenn sie erst in einem späteren Jahr ausgezahlt wird. Erfolgt die Auszahlung der Tantieme erst ab 2011, muss die Auszahlung aber nicht noch einmal versteuert werden.

Alle Steuerzahler

Verlust aus der Vermietung einer Ferienwohnung

Ein Verlust aus der Vermietung einer Ferienwohnung ist u. a. dann steuerlich anzuerkennen, wenn die Vermietung der Ferienwohnung die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen um maximal 25 % unterschreitet. Bei der Prüfung dieser Frage kann das Gericht auch auf solche behördlichen Vergleichsdaten zurückgreifen, die nicht allgemein veröffentlicht, sondern nur auf Nachfrage zur Verfügung gestellt werden. Gegebenenfalls kann auch die Bettenauslastung herangezogen werden.

Hintergrund: Bei der Vermietung von Immobilien werden häufig Verluste erzielt. Sofern die Vermietungstätigkeit aber auf Dauer, d. h. langfristig angelegt ist, unterstellt die Rechtsprechung eine Überschusserzielungsabsicht und erkennt die Verluste grundsätzlich an. Bei einer nicht auf Dauer angelegten Vermietung muss der Steuerpflichtige hingegen anhand einer Prognose für einen Zeitraum von 30 Jahren nachweisen, dass er einen sog. Totalüberschuss erzielen wird.

Nach der Verwaltungsauffassung ist die Erstellung einer Überschussprognose bei der Vermietung einer Ferienwohnung an wechselnde Gäste entbehrlich, wenn einer der folgenden Punkte glaubhaft gemacht wird:

  • Der Vermieter hat die Entscheidung über die Vermietung einem Vermittler übertragen und eine Eigennutzung vertraglich ausgeschlossen.
  • Die Ferienwohnung befindet sich in einem ansonsten selbst genutzten Zwei- oder Mehrfamilienhaus oder in unmittelbarer Nähe davon.
  • Der Vermieter hat an demselben Ort mehr als eine Ferienwohnung und nutzt nur eine dieser Ferienwohnungen für eigene Wohnzwecke.
  • Die tatsächliche Vermietungszeit unterschreitet die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich (d. h. um 25 %).

Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute, die in Mecklenburg-Vorpommern im Ort A eine Ferienwohnung vermieteten und einen Verlust i. H. von ca. 9.000 € im Streitjahr 2013 erzielten. Sie hatten die Wohnung im Jahr 2013 an 75 Tagen vermietet und im Zeitraum 2011 bis 2015 durchschnittlich an 92 Tagen. Das Finanzamt erkannte den Verlust steuerlich nicht an, weil sich für das Jahr 2013 eine ortsübliche Vermietung von durchschnittlich 104 Tagen ergeben habe, so dass die Vermietung der Kläger mit nur 75 Tagen um mehr als 25 % unter dem ortsüblichen Durchschnitt gelegen habe. Eine Überschussprognose für den Zeitraum von 2006 bis 2035 führe zu einem Gesamtverlust von ca. 155.000 €, so dass den Klägern die Überschusserzielungsabsicht fehle.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab den Klägern Recht und erkannte den Vorsteuerabzug an:

  • Die Kläger haben die Ferienwohnung auf Dauer vermietet, so dass von einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen ist. Bei einer Ferienwohnung ist von einer auf Dauer angelegten Vermietung auszugehen, wenn die Vermietungsdauer die ortsübliche Vermietungsdauer nicht wesentlich unterschreitet, also maximal 25 % niedriger ist. Dann kann unterstellt werden, dass die Ferienwohnung im ganzen Jahr an wechselnde Feriengäste vermietet bzw. angeboten wird.
  • Im Streitfall unterschritt die Vermietungsdauer der Kläger nicht die ortsübliche Vermietungsdauer um 25 %. Im Ort A lag die ortsübliche Vermietungsdauer von Ferienwohnungen im Zeitraum 2011 bis 2015 zwischen 92 und 110 Tagen, durchschnittlich also bei 102 Tagen. Die Kläger hatten ihre Ferienwohnung in diesem Zeitraum durchschnittlich an 92 Tagen vermietet; dies war eine Unterschreitung von weniger als 25 %.
  • Die ortsübliche Vermietungsdauer von 102 Tagen ergab sich aus behördlichen Zahlen. Unbeachtlich ist, dass diese Daten nicht allgemein veröffentlicht waren, sondern nur auf Anfrage mitgeteilt wurden. Ebenfalls unbeachtlich ist, dass es sich um statistische Zahlen zur Bettenauslastung handelte und nicht um Zahlen zu den Vermietungstagen. Die Bettenauslastung kann nämlich die Auslastung nach Vermietungstagen allenfalls unterschreiten, und zwar zuungunsten der Kläger, wenn die Wohnung nicht voll belegt ist, nicht aber überschreiten.

Hinweise: Da von einer auf Dauer angelegten Vermietung auszugehen war, bedurfte es keiner Überschussprognose für einen Zeitraum von 30 Jahren. Vielmehr war der Verlust ohne Überschussprognose anzuerkennen.

Genau genommen liegt die Erheblichkeitsgrenze bei 25 %, so dass bereits eine Unterschreitung der ortsüblichen Vermietung von 25 % gegen eine auf Dauer angelegte Vermietung sprechen würde. Dieser Prozentsatz ist aber keine starre Grenze, sondern es geht um die Prüfung, ob der Steuerpflichtige, der eine Ferienwohnung vermietet, dem Typus eines Dauervermieters entspricht. Zudem ist nicht auf die durchschnittliche Auslastung im Streitjahr abzustellen, sondern auf die durchschnittliche Auslastung über einen längeren Zeitraum; dies waren hier die Jahre 2011 bis 2015.

Verkauf einer möblierten Ferienwohnung

Beim Verkauf einer möblierten Ferienwohnung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist wird der aus dem Verkauf der Möbel erzielte Gewinn nicht als Spekulationsgewinn besteuert. Denn es handelt sich bei den Möbeln um Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die nach dem Gesetz nicht Objekt eines Spekulationsgewinns sein können.

Hintergrund: Der Verkauf einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung kann ebenso zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn führen wie der Verkauf sonstiger Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres mit Gewinn; die Spekulationsfrist verlängert sich bei sonstigen Wirtschaftsgütern, d. h. Nicht-Immobilien auf zehn Jahre, wenn die sonstigen Wirtschaftsgüter zumindest in einem Jahr zur Einkünfteerzielung eingesetzt worden sind. Allerdings ist die Steuerpflicht bei sonstigen Wirtschaftsgütern für Gegenstände des täglichen Gebrauchs ausgeschlossen.

Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute, die 2013 eine Ferienwohnung zwecks Vermietung erworben hatten. Sie vermieteten die Wohnung im möblierten Zustand. Für die Einrichtung (Möbel und Kleingeräte) wandten sie im Jahr 2014 ca. 41.000 € auf. Im Jahr 2016 verkauften sie die Ferienwohnung zum Preis von 265.000 €; nach dem Kaufvertrag entfielen 45.000 € auf die Einrichtung. Das Finanzamt erfasste einen Spekulationsgewinn und bezog den gesamten Kaufpreis von 265.000 € in die Berechnung des Spekulationsgewinns ein.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) verneinte einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn, soweit die Kläger die Einrichtung mitveräußert hatten, und gab der Klage insoweit statt:

  • Zwar führte der Verkauf der Ferienwohnung zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn, weil die Kläger die Wohnung innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung verkauft haben. Die zehnjährige Spekulationsfrist gilt auch für die mitverkaufte Einrichtung, weil diese in mindestens einem Kalenderjahr für die Einkünfteerzielung eingesetzt worden ist.
  • Allerdings handelt es sich bei der Einrichtung um Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs, die nicht der Steuerpflicht für Spekulationsgewinne unterliegen. Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs sind Gegenstände, die typischerweise einem Wertverlust unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial haben, z. B. Gebrauchtwagen. Diese Voraussetzung ist bei einer Wohnungseinrichtung erfüllt, so dass insoweit kein Spekulationsgewinn entstanden
  • Bei der Höhe des auf die Einrichtung entfallenden und nicht steuerpflichtigen Gewinns konnte auf die vertragliche Kaufpreisaufteilung zurückgegriffen werden; danach entfielen 45.000 € auf die Einrichtung. Zwar lag dieser Betrag über den Anschaffungskosten für die Einrichtung, die sich auf lediglich 41.000 € im Jahr 2014 beliefen. Der Grund für die vermeintliche Wertsteigerung der Einrichtung lag aber darin, dass der Käufer im Jahr 2016 eine vollständig eingerichtete Wohnung erwerben und diese sogleich vermieten konnte; zudem hatten die Kläger erhebliche Eigenleistungen erbracht, und der im Jahr 2014 beauftragte Handwerker hatte mehrere Wohnungen in dem Haus eingerichtet und daher besonders günstig gearbeitet.

Hinweise: Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung wird steuerlich nicht akzeptiert, wenn sie nur zum Schein erfolgt oder gestaltungsmissbräuchlich ist, d. h. nur der Steuerersparnis dient. Diese Voraussetzungen verneinte das FG im Streitfall. Allerdings wird i. d. R. eine Kaufpreisaufteilung vom Finanzamt nicht anerkannt werden, wenn sich hieraus eine Wertsteigerung bei der Einrichtung ergibt. Denn üblicherweise verliert eine Einrichtung an Wert, erst recht, wenn es sich um eine Ferienwohnung handelt. Die Kläger hatten allerdings im Klageverfahren gut vorgetragen, weshalb die Anschaffungskosten für die Einrichtung ungewöhnlich niedrig waren.

Ein Spekulationsgewinn erhöht sich um die in Anspruch genommenen Abschreibungen. Daher kann ein Spekulationsgewinn auch dann entstehen, wenn der Verkaufspreis den Anschaffungskosten entspricht.

Änderungen beim Elterngeld

Das Bundeskabinett hat Mitte September 2020 einen Gesetzentwurf mit Verbesserungen im Elterngeld beschlossen. Der Entwurf beinhaltet u. a. mehr Teilzeitmöglichkeiten sowie einen sog. Frühchenmonat.

Der Entwurf sieht u. a. Folgendes vor:

  • Die während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit zulässige Arbeitszeit wird von 30 auf 32 Wochenstunden – also auf volle vier Arbeitstage – angehoben. Auch der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern unterstützt, kann künftig mit 24–32 Wochenstunden (statt mit bisher 25–30 Wochenstunden) bezogen werden.
  • Wird das Kind sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin oder früher geboren, erhalten Eltern einen zusätzlichen Monat Elterngeld.
  • Ein Antragsrecht für Eltern mit geringen selbständigen Nebeneinkünften ermöglicht diesen Eltern künftig eine bessere Berücksichtigung ihrer Einnahmen im Elterngeld.
  • Zur Finanzierung der Verbesserungen sollen künftig aber nur noch Eltern, die gemeinsam höchstens 300.000 € im Jahr verdienen, Elterngeld erhalten. Bisher lag die Grenze für Paare bei 500.000 €. Diese neue Regelung für Paare betrifft Spitzenverdienerinnen und Spitzenverdiener, die 0,4 % (rd. 7.000) der Elterngeldbeziehenden ausmachen.

Hinweis: Die Bundesregierung hat einen FAQ zu Mutterschutz, Elterngeld und Elternzeit veröffentlicht (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/faq-arbeit-und-familie-1779598).

Das Vorhaben muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Sollten sich hier Änderungen ergeben, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

BaFin warnt vor betrügerischen E-Mails

Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen eine angebliche „Dr. Elisabeth Roegele“ Fake-E-Mails verschickt, die falsche Zahlungsaufforderungen enthalten. Die BaFin weist darauf hin, dass die Behörde keine Personen per Telefon   oder E-Mail auffordert, hohe Geldsummen auf bestimmte Konten zu überweisen.  Die BaFin bittet daher alle Personen, die mit entsprechenden Aufforderungen oder Angeboten in Kontakt kommen, diese abzulehnen und Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu erstatten.

 

 

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