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Themen dieser Ausgabe:

◼ Pauschaler Verlustrücktrag als Liquiditätshilfe
◼ Beratungskosten bis zu 4.000 € ohne Eigenanteil
◼ Wirtschaftshilfen: der KfW-Schnellkredit 2020
◼ Neue Regelungen zum Kurzarbeitergeld
◼ Fristverlängerung für Lohnsteueranmeldungen
◼ Steuerfreie Bonuszahlungen an Arbeitnehmer
◼ Erleichterungen bei der Gemeinnützigkeit
◼ Termine: Steuer und Sozialversicherung

Wichtige Termine: Steuer und Sozialversicherung im Juni 2020

10.6.2020 Umsatzsteuer; Lohnsteuer; Solidaritätszuschlag; Kirchenlohnsteuer;
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer; Solidaritätszuschlag; Kirchensteuer
Zahlungsschonfrist bis zum 15.6.2020 (gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck)
26.6.2020 Fälligkeit der Beitragsgutschrift der Sozialversicherungsbeiträge beim Sozialversicherungsträger am 26.6.2020
Einreichen der Beitragsnachweise bei der jeweiligen Krankenkasse (Einzugsstelle) bis zum 24.6.2020

Unternehmer

Verlustrücktrag als Liquiditätshilfe

Das Bundesfinanzministerium (BMF) ermöglicht Unternehmern, die von der Corona-Krise betroffen und noch nicht für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2019 veranlagt worden sind, auf Antrag die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 durch einen sog. pauschalen Verlustrücktrag in Höhe von 15 % der Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Voraussetzung ist, dass sich für 2020 voraussichtlich ein Verlust ergeben wird.

Hintergrund: Erzielt ein Unternehmer infolge der Corona-Krise im Jahr 2020 einen Verlust, kann er diesen zwar in den VZ 2019 zurücktragen und mit dem Gewinn des Jahres 2019 verrechnen, so dass sich für 2019 eine Erstattung ergibt. Dies ist aber erst nach Abgabe der Steuererklärung für 2020 möglich, d. h. erst im Jahr 2021. Für viele Unternehmen käme diese Steuererstattung zu spät.

Kernaussagen des BMF:

  • Das BMF ermöglicht von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtungeine Liquiditätshilfe in Gestalt eines pauschalen Verlustrücktrags, der bereits jetzt in Anspruch genommen werden kann, wenn sich für 2020 voraussichtlich ein Verlust abzeichnet.
  • Von einer Betroffenheit durch die Corona-Krise ist auszugehen, wenn die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 bereits auf Null herabgesetzt worden sind.
  • Der pauschale Verlustrücktrag beträgt 15 % der Einkünfte, die für die Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt worden sind. Maximal darf sich der pauschale Verlustrücktrag auf 1 Mio. € belaufen, bei Ehegatten auf 2 Mio. €.
  • Infolge des pauschalen Verlustrücktrags werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet und anteilig erstattet.

Hinweise: Die Funktionsweise des geplanten pauschalen Verlustrücktrags lässt sich anhand des folgenden Beispiels erklären:

U ist Unternehmer und hat für 2019 Einkommensteuer-Vorauszahlungen in Höhe von 25.000 € auf der Grundlage erwarteter Einkünfte in Höhe von 100.000 € entrichtet. Im März 2020 muss er sein Unternehmen wegen der Corona-Krise bis auf Weiteres schließen; er erwartet für 2020 einen hohen Verlust. U kann nun zwei Anträge stellen:

  • Zum einen kann er die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 auf Null beantragen. Soweit U bereits die Vorauszahlung für das I. Quartal 2020 entrichtet hat, wird ihm diese Zahlung erstattet.
  • Zum anderen kann er nun einen pauschalen Verlustrücktrag in Höhe von 15.000 € in das Jahr 2019 vornehmen, nämlich 15 % der für die Vorauszahlungen 2019 zugrunde gelegten Einkünfte von 100.000 €. Das Finanzamt berechnet nun die Vorauszahlungen für 2019 neu, indem es nur noch 85.000 € statt der 100.000 € Einkünfte für die Berechnung der Vorauszahlungen zugrunde legt. Ergibt sich aufgrund dieser Berechnung eine Gesamtvorauszahlung für 2019 in Höhe von 21.000 €, werden dem U Vorauszahlungen in Höhe von 4.000 € erstattet, da er bereits 25.000 € für 2019 geleistet hat.

Sollte es dem Unternehmen im Verlauf des Jahres wieder besser gehen und es doch einen Gewinn für 2020 erwirtschaften, muss der Unternehmer die Erstattung der Vorauszahlungen für 2019 wieder zurückzahlen.

Beratungskosten bis zu 4.000 € ohne Eigenanteil

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) fördert ab sofort Beratungen für von der Corona-Krise betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 € ohne Eigenanteil. Die neuen Förderkonditionen für die Inanspruchnahme professioneller Beratungsleistungen sind am 3.4.2020 in Kraft getreten und gelten befristet bis Ende 2020.

Mit den nun geänderten Förderbedingungen will das Wirtschaftsministerium KMU und Freiberufler in der aktuellen Situation unterstützen. Die Unternehmen sollen in die Lage versetzt werden, Maßnahmen zu entwickeln, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu begrenzen und sich wieder wettbewerbsfähig aufzustellen. Nähere Informationen – insbesondere zur Antragstellung – hält das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf seiner Homepage unter www.bafa.de/unb bereit.

Wirtschaftshilfen: KfW-Schnellkredit 2020

Am 15.4.2020 ist der sog. KfW-Schnellkredit 2020 gestartet. Er richtet sich an Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern und tritt neben die bisherigen KfW-Programme.

Der KfW-Schnellkredit 2020 umfasst im Kern folgende Maßnahmen:

Unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt hat, soll ein Schnellkredit für Anschaffungen (u. a. Maschinen und Ausstattung) und laufende unternehmerische Kosten, z. B. für Miete, Gehälter oder Warenlager, mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  • Der Kredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1.1.2019 am Markt aktiv sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 25 % des Gesamtumsatzes im Jahr 2019, maximal 800.000 € für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 € für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 Mitarbeitern.
  • Der Sollzins beträgt 3,00 % p. a. (Stand: 30.4.2020).
  • Das Unternehmen darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Die Laufzeit beträgt bis zu zehn Jahre. Auf Wunsch werden zu Beginn bis zu zwei tilgungsfreie Jahre gewährt.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 % durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Der Kreditnehmer haftet zu 100 % für die Rückzahlung.

Hinweise: Zusätzlich zum KfW-Schnellkredit 2020 können Sie auch Zuschüsse der Soforthilfeprogramme des Bundes und der Länder nutzen (s. hierzu die letzte Ausgabe unserer Mandanten-Information), soweit die Förderung insgesamt unter 800.000 € (Gesamtnennbetrag) pro Unternehmen bleibt.

Den KfW-Schnellkredit können Sie spätestens am 31.12.2020 abschließen. Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie keinen weiteren KfW-Kredit beantragen.

Ein Wechsel vom KfW-Sonderprogramm 2020 (siehe hierzu die Ausführungen unserer letzten Mandanten-Information) zum KfW-Schnellkredit ist ausgeschlossen.

Neue Regelungen zum Kurzarbeitergeld

Der Bundestag hat am 23.4.2020 das sog. Arbeit-von-morgen-Gesetz (Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung) beschlossen. Es muss nun noch im Bundesrat beraten werden, damit es in Kraft treten kann.

Das Gesetz enthält u. a. folgende Regelungen zur Corona-Krise:

  • Sitzungen und Beschlussfassungen von Betriebsräten und weiteren betrieblichen Mitbestimmungsgremien sollen bis zum Ende des Jahres auch per Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden können. Entsprechendes gilt für die Einigungsstellen. Ebenfalls bis Ende des Jahres sollen Betriebsversammlungen audio-visuell durchgeführt werden können.
  • Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Laufzeit des Kurzarbeitergeldes durch Rechtsverordnung, also ohne Zustimmung des Bundesrates, befristet auf bis zu 24 Monate zu verlängern.
  • Für Bezieher von Kurzarbeitergeld, die während des Arbeitsausfalls als Minijobber eine Nebentätigkeit in systemrelevanten Branchen aufnehmen, soll ab April die Anrechnung des daraus erzielten Einkommens auf das Kurzarbeitergeld vollständig entfallen.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Fristverlängerung für Lohnsteueranmeldungen möglich

Das Bundesfinanzministerium (BMF) gewährt auf Antrag eine Fristverlängerung von maximal zwei Monaten für die Abgabe der monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteueranmeldung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber oder der für die Lohnbuchhaltung oder Lohnsteueranmeldung Beauftragte während der Corona-Krise nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteueranmeldung pünktlich zu übermitteln.

Hintergrund: Arbeitgeber müssen monatliche Lohnsteueranmeldungen abgeben, wenn die Lohnsteuer im vorangegangenen Jahr mehr als 5.000 € betragen hat. Die Abgabe der monatlichen Lohnsteueranmeldung hat bis zum 10. des Folgemonats zu erfolgen, also z. B. bis zum 10.7.2020 für die Lohnsteueranmeldung für Juni 2020. Hat die Lohnsteuer im vorangegangenen Jahr höchstens 5.000 €, aber mindestens 1.080 € betragen, muss der Arbeitgeber lediglich vierteljährlich eine Lohnsteueranmeldung abgeben, und zwar zum 10. des Folgemonats nach Ablauf des jeweiligen Quartals, also z. B. zum 10.7.2020 für das II. Quartal 2020.

Kernaussagen des BMF:

  • Voraussetzung für die Fristverlängerung ist zum einen ein Antrag.
  • Zum anderen muss der Arbeitgeber oder die mit der Lohnbuchhaltung oder Lohnsteueranmeldung beauftragte Person nachweislich unverschuldet daran gehindert sein, dass die gesetzliche Frist für Abgabe der Lohnsteueranmeldung nicht eingehalten werden kann.
  • Die Fristverlängerung wird für maximal zwei Monate gewährt. Die Lohnsteueranmeldung für Juni 2020 müsste bei einer zweimonatigen Fristverlängerung also erst zum 10.9.2020 statt zum 10.7.2020 abgegeben werden.

Hinweise: Das fehlende Verschulden muss dem BMF zufolge „nachweislich“ sein. Das BMF-Schreiben enthält jedoch keine Angaben dazu, ob eine kurze Begründung für den Grund der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist genügt oder ob schriftliche Nachweise, wie z. B. Atteste, erbracht werden müssen. Im Hinblick darauf, dass derzeit die meisten Unternehmen von der Corona-Krise betroffen sind und dass es dem BMF zufolge genügt, wenn der Hinderungsgrund beim Arbeitgeber oder im Lohnbuchhaltungs- oder Steuerbüro liegt, sollte eine kurze schriftliche Begründung ausreichen, ohne dass weitere Unterlagen beigefügt werden müssen.

Bonuszahlungen an Arbeitnehmer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) sieht Beihilfen und Unterstützungsleistungen, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise zahlt, bis zur Höhe von 1.500 € als steuerfrei an. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen bzw. Unterstützungsleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Damit will das BMF vor allem Bonuszahlungen der Arbeitgeber an Arbeitnehmer steuerfrei stellen.

Hintergrund: Dem Gesetz zufolge sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder zwecks unmittelbarer Förderung der Erziehung, Ausbildung, Wissenschaft oder Kunst bewilligt werden, steuerfrei.

Wesentliche Aussagen des BMF:

Das BMF wendet die gesetzliche Steuerbefreiung, die für Beihilfen und Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt wird, auf aktuelle Beihilfen und Unterstützungen an, die Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern erhalten.

Dabei gelten folgende Grundsätze:

  • Die Steuerbefreiung wird auf einen Betrag von 1.500 € im Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 begrenzt.
  • Die Hilfsbedürftigkeit der Arbeitnehmer kann infolge der Corona-Krise unterstellt werden.
  • Der Arbeitgeber muss die Beihilfe bzw. Unterstützung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen. Die von der Finanzverwaltung für die gesetzliche Steuerfreiheit geforderten Voraussetzungen müssen nicht vorliegen.
  • Die Steuerfreiheit gilt weder für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld noch für Zuschüsse als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze. Insoweit gilt auch nicht die Steuerbefreiung für das Kurzarbeitergeld.
  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Hinweise: Das BMF will Arbeitnehmern helfen und die Lohnsteuerbelastung für zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers mindern. Dabei handelt es sich insbesondere um Bonuszahlungen der Arbeitgeber, z. B. an Kassierer im Supermarkt oder an Krankenpfleger, ohne dass die Steuerbefreiung auf diese Berufsgruppen beschränkt ist. Zugleich bleiben die Bonuszahlungen auch sozialversicherungsfrei.

Alle Steuerzahler

Erleichterungen bei der Gemeinnützigkeit

Aufgrund der Corona-Krise gewährt das Bundesfinanzministerium (BMF) Erleichterungen im Bereich der Gemeinnützigkeit in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020. Die Erleichterungen betreffen u. a. den Spendennachweis, die Verwendung gemeinnütziger Mittel für Corona-Betroffene, Sponsoringaufwendungen, Arbeitslohnspenden und die Mittelverwendung bei gemeinnützigen Vereinen.

Hintergrund: Die Gemeinnützigkeit wird steuerlich gefördert, indem Spenden an gemeinnützige Vereine als Sonderausgaben abgezogen werden können und gemeinnützige Körperschaften steuerbefreit sind. Der Gesetzgeber stellt allerdings im Bereich der Gemeinnützigkeit hohe formelle Anforderungen, um die satzungsgemäße Verwendung der Spenden sicherzustellen.

Die wesentlichen Aussagen des BMF:

Spenden: Spenden, die auf Corona-Sonderkonten der Wohlfahrtsverbände oder inländischer Körperschaften des öffentlichen Rechts geleistet werden, können ohne Spendenbescheinigung als Sonderausgaben abgesetzt werden; ein Kontoauszug/Ausdruck beim Online-Banking genügen.

Corona-Hilfen durch gemeinnützige Vereine: Gemeinnützige Vereine, die nach ihrer Satzung nicht im Gesundheitsbereich aktiv sind, dürfen zu Spenden für Corona-Betroffene aufrufen und die Spenden für Menschen verwenden, die von der Corona-Krise betroffen sind. Es ist nicht erforderlich, dass die Satzung geändert und hier das „Gesundheitswesen“ aufgenommen wird. Allerdings muss der Verein die Bedürftigkeit der Corona-Betroffenen prüfen und dokumentieren. Für alte und sonstige besonders gefährdete Menschen kann die körperliche Hilfsbedürftigkeit unterstellt werden.

Hinweis: Nicht begünstigt sind Unterstützungsleistungen an Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, oder Leistungen an entsprechende Hilfsfonds der Gemeinden.

Gemeinnützige Vereine dürfen außer den hierfür geworbenen Spenden auch sonstige, bereits vorhandene Mittel für Corona-Betroffene einsetzen, sofern diese Mittel keiner Bindungswirkung unterliegen. Unschädlich sind insbesondere Einkaufsdienste für Corona-Betroffene oder die Kostenerstattung an Vereinsmitglieder, die Einkaufsdienste für Corona-Betroffene leisten.

Aufwendungen von Unternehmern: Unternehmer können Aufwendungen für Corona-Betroffene als Sponsoringkosten geltend machen, wenn der Unternehmer Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit anstrebt, indem er durch Berichterstattung in den Medien auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Ein Betriebsausgabenabzug besteht auch dann, wenn der Unternehmer an seinen Geschäftsfreund Zuwendungen leistet, um dessen Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten.

Hinweis: Das Abzugsverbot für Geschenke an Geschäftsfreunde, das den Betriebsausgabenabzug von Geschenken im Wert von mehr als 35 € verhindert, gilt insoweit nicht.

Soweit es sich weder um Sponsoring noch um Betriebsausgaben im oben genannten Sinne handelt, ist dennoch ein Betriebsausgabenabzug aus allgemeinen Billigkeitserwägungen möglich, wenn es sich um Sachleistungen oder Dienstleistungen handelt, die einem von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen oder einer Einrichtung (z. B. Krankenhaus) zur Verfügung gestellt werden. Geldzahlungen sind insoweit nicht als Betriebsausgaben absetzbar.

Hinweis: Der Empfänger muss in den vorstehend genannten Fällen die Zuwendungen als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) ansetzen und versteuern.

Arbeitslohnspenden und Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen: Wenn ein Arbeitnehmer auf die Auszahlung eines Teils seines Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Corona-Spendenkonto verzichtet, gehört dieser Teil des Arbeitslohns nicht zum steuerpflichtigen Gehalt und muss nicht versteuert werden. Der Arbeitgeber muss die Verwendungsauflage, also die Pflicht zur Corona-Spende, erfüllen und auch dokumentieren.

Hinweis: Entsprechendes gilt bei einem Verzicht eines Aufsichtsrats auf seine Vergütung zugunsten einer Corona-Spende.

Bereitstellung von Personal und Sachmitteln: Gemeinnützige Körperschaften, die Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Altenheimen Sachmittel oder Personal zur Verfügung stellen, können diese Betätigung dem steuerlich begünstigten Zweckbetrieb zuordnen, und zwar sowohl einkommen- als auch umsatzsteuerlich.

Aufstockung von Kurzarbeitergeld: Stockt ein gemeinnütziger Verein das Kurzarbeitergeld seiner Mitarbeiter bis zu 80 % des bisherigen Gehalts auf, wird dies unter dem Gesichtspunkt der Mittelverwendung nicht beanstandet, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt.

Hinweis: Die Gemeinnützigkeit bleibt auch dann erhalten, wenn Übungsleiterpauschalen und Ehrenamtspauschalen weiterhin gezahlt werden, obwohl die Tätigkeit als Übungsleiter bzw. Ehrenamtler wegen der Corona-Krise aktuell nicht erbracht werden kann.

Bitte beachten Sie: Die Entwicklung in der Corona-Krise ist dynamisch. Die vorliegenden Informationen beruhen auf dem Stand 30.4.2020.

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