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Themen dieser Ausgabe

  • Bürokratieentlastung beschlossen
  • Förderung von Forschung und Entwicklung
  • Abschreibung eines Gebäudes nach kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer
  • Arbeitslosenversicherung und Mindestlohn
  • Reform der Grundsteuer tritt in Kraft
  • Soli wird 2021 weitgehend abgeschafft
  • Jahressteuergesetz 2019 beschlossen
  • Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030
  • E-Mobilität: Kaufprämie erhöht und verlängert

Wichtige Termine: Steuer und Sozialversicherung im Januar 2020

Umsatzsteuer; Lohnsteuer; Kirchensteuer zur Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag
Zahlungsschonfrist bis zum 13.1.2020 (gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck)
 
Fälligkeit der Beitragsgutschrift der Sozialversicherungsbeiträge beim Sozialversicherungsträger am 29.1.2020
Einreichen der Beitragsnachweise bei der jeweiligen Krankenkasse (Einzugsstelle) bis zum 27.1.2020
 

Unternehmer

Bürokratieentlastung beschlossen

Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat das sog. Dritte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Damit können die in der letzten Ausgabe dieser Mandanten-Information genannten Maßnahmen (u. a. Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Erleichterung bei der Archivierung elektronisch gespeicherter Steuerunterlagen sowie Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze) in Kraft treten.

Förderung von Forschung und Entwicklung

Darüber hinaus hat der Bundestag am 7.11.2019 das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung“ verabschiedet. Stimmt der Bundesrat dem Vorhaben zu, steht einer Forschungszulage ab dem 1.1.2020 nichts mehr im Weg.

Die Kernelemente des Gesetzes:

Alle Arten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind grundsätzlich förderfähig: Ob Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung – Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus diesen Kategorien sind grundsätzlich förderfähig. Die Regelung sieht keine Einschränkung auf bestimmte Branchen oder Tätigkeiten vor.

Anspruchsberechtigt sind alle steuerpflichtigen Unternehmen: Sofern sie in Deutschland steuerpflichtig sind, können alle Forschung und Entwicklung betreibenden Unternehmen von der steuerlichen Forschungsförderung profitieren. Eine Förderung ist auch für die Vergabe eines Forschungsauftrages beim Auftraggeber (Auftragsforschung) möglich. Gerade für kleinere Unternehmen ist dies von Vorteil, denn sie sind bei der Forschung mangels eigener Forschungskapazitäten oft auf die Auftragsforschung angewiesen.

Unternehmen in der Verlustphase werden gefördert: Die neue Forschungszulage beträgt 25 % der förderfähigen Aufwendungen. Dies sind insbesondere dem Lohnsteuerabzug unterliegende Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer, die in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mitwirken. Bei der Auftragsforschung werden 60 % des Entgeltes, das der Auftraggeber an den Auftragnehmer leistet, als förderfähiger Aufwand angesehen. Die förderfähige Bemessungsgrundlage wird pro Unternehmen/Konzern auf eine Obergrenze von 2 Mio. € pro Wirtschaftsjahr begrenzt. Das führt zu einer höchstmöglichen Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr in Höhe von 500.000 €.

Hinweise: Die Forschungszulage wird auf die Ertragsteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet. Ist die Forschungszulage höher als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Steuer, wird dieser höhere Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Damit können auch Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von Unternehmen gefördert werden, die sich in einer Verlustphase befinden und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen.

Da es sich bei der Fördermaßnahme um ein Gesetz mit Rechtsanspruch handelt, erhält jeder Anspruchsberechtigte, der die Voraussetzungen erfüllt, die steuerliche Förderung in Form einer Forschungszulage. Die Wirkung des Gesetzes soll spätestens nach fünf Jahren evaluiert werden.

Abschreibung eines Gebäudes nach kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer

Statt der gesetzlichen regulären Nutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes von 50 Jahren kann der Abschreibung die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden. Die tatsächliche Nutzungsdauer kann anhand eines Gutachtens ermittelt werden, das nach der sog. Sachwertrichtlinie erstellt worden ist.

Hintergrund: Gebäude, die vermietet werden, werden grundsätzlich mit 2 % jährlich abgeschrieben, weil der Gesetzgeber eine Nutzungsdauer von 50 Jahren annimmt. Allerdings kann der Vermieter nach dem Gesetz die Abschreibung auch auf Grundlage der tatsächlichen Nutzungsdauer vornehmen.

Sachverhalt: Der Kläger erwarb 2003 ein Grundstück mit drei Gebäuden, die 1905, 1963 und 1992 errichtet wurden. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung statt der Abschreibung von 2 % für die beiden älteren Gebäude eine höhere Abschreibung auf Grundlage einer kürzeren Restnutzungsdauer als 50 Jahre geltend. Hierzu legte er ein Gutachten eines Bausachverständigen vor, der eine kürzere Restnutzungsdauer ermittelt hatte, da immerhin zwei der drei Gebäude im Jahr 2003 rund 98 bzw. 40 Jahre alt gewesen seien. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) beauftragte einen weiteren Gutachter, der auf der Grundlage der sog. Sachwertrichtlinie eine Restnutzungsdauer für die beiden älteren Gebäude von 32 bzw. 34 Jahren ermittelte.

Entscheidung: Das FG folgte dem von ihm bestellten Gutachter und gab der Klage teilweise statt:

  • Ob die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist als die gesetzlich angenommene Nutzungsdauer von 50 Jahren, ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Dabei sind der technische Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Gegebenheiten, die die Nutzungsdauer des Gebäudes begrenzen können, zu berücksichtigen.
  • Aus dem vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachten ergibt sich eine Restnutzungsdauer für die beiden 1905 bzw. 1963 errichteten Gebäude von 32 bzw. 34 Jahren. Der Gutachter hat zu Recht die sog. Sachwertrichtlinie angewendet; denn sie stellt ein geeignetes Verfahren zur Ermittlung der verbleibenden Restnutzungsdauer dar. Zwar dient die Sachwertrichtlinie in erster Linie der Ermittlung des Verkehrswertes. Aber sowohl bei der Ermittlung des Verkehrswertes als auch bei der steuerlichen Ermittlung der Abschreibung kommt es auf die tatsächliche Restnutzungsdauer an.
  • Nicht zu folgen ist der Auffassung des Finanzamts, wonach ein sog. Bausubstanzgutachten anzufertigen ist. Denn dieses Verfahren wird vorrangig in der Wissenschaft und Forschung angewendet und erfordert die komplette technische Erfassung aller Bauteile und Baustoffe.

Hinweise: Das Urteil zeigt, dass es gerade bei Gebäuden, die im Zeitpunkt des Erwerbs schon einige Jahrzehnte alt sind, sinnvoll sein kann, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, um eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachzuweisen. Dabei können grundsätzlich die Grundsätze zur Ermittlung des Verkehrswertes und damit die sog. Sachwertrichtlinie herangezogen werden, die einem Bausachverständigen in der Regel vertraut ist. Ein aufwendiges Bausubstanzgutachten ist nicht zu erstellen.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, weil dieser in einer früheren Entscheidung ein Bausubstanzgutachten beiläufig erwähnt hat und nun die Frage klären kann, wie die tatsächliche Restnutzungsdauer zu ermitteln ist. Das Aktenzeichen lautet IX R 25/19.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt, Mindestlohn steigt

Die Bundesregierung hat am 18.11.2019 beschlossen, den Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2020 um 0,1 % auf 2,4 % zu senken. Die Regelung gilt befristet bis zum 31.12.2022.

Zudem wird der Mindestlohn ab dem 1.1.2020 von 9,19 € brutto auf 9,35 € brutto je Zeitstunde angehoben.

Alle Steuerzahler

Reform der Grundsteuer tritt in Kraft

Der Bundesrat hat Anfang November 2019 die Reform der Grundsteuer beschlossen. Damit kann das Gesetzespaket aus Grundgesetzänderung sowie Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts in Kraft treten: Ab 2025 erheben die Bundesländer die Grundsteuer dann nach den neuen Regeln (s. hierzu den letzten Beitrag unserer September-Ausgabe 2019).

Hinweise: Was dies nun konkret bedeutet, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sagen, da die künftigen Hebesätze der Gemeinden eine große Rolle spielen werden.

Unabhängig davon, ob sich die Bundesländer für ein wertabhängiges oder wertunabhängiges Modell entscheiden, bleibt zumindest die grundsätzliche Struktur der Grundsteuer erhalten. Sie wird weiter in einem dreistufigen Verfahren berechnet: Bewertung der Grundstücke, Multiplikation der Grundstückswerte mit einer Steuermesszahl und einem Hebesatz der Kommune.

In der Übergangsphase bis 2025 bleibt Zeit, die notwendigen Daten zu erheben. Ebenso lange dürfen die derzeit bestehenden Regelungen noch angewendet werden.

Soli wird 2021 weitgehend abgeschafft

Mitte November hat der Bundestag die teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags ab 2021 beschlossen. Damit wird der „Soli“ für einen Großteil der bisherigen Zahler wegfallen (s. hierzu auch unsere Ausgabe Oktober 2019).

Nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums wird im Ergebnis eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Jahresbruttolohn von:

  • rund 151.000 € keinen Solidaritätszuschlag mehr entrichten,
  • zwischen ca. 151.000 € und 221.000 € teilweise von der Solidaritätszuschlag-Zahlung befreit und
  • ab ca. 221.000 € den bisherigen Betrag weiterhin in gleicher Höhe entrichten.

Alleinstehende werden bis zu einem Jahresbruttolohn von:

  • rund 73.000 € keinen Solidaritätszuschlag mehr entrichten,
  • zwischen ca. 73.000 € und 109.000 € teilweise von der Solidaritätszuschlag-Zahlung befreit und
  • ab ca. 109.000 € den bisherigen Betrag weiterhin in gleicher Höhe entrichten.

Hinweis: Auf die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften (also insbesondere GmbHs und AGs) wird der Solidaritätszuschlag unverändert erhoben werden. Gleiches gilt für die Erhebung auf Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen.

Jahressteuergesetz 2019 beschlossen

Ebenfalls im November beschlossen hat der Bundestag das sog. Jahressteuergesetz 2019. Das Vorhaben enthält u. a. Maßnahmen zur Förderung einer umweltfreundlichen Mobilität. Nun muss noch der Bundesrat zustimmen, damit die folgenden Regelungen in Kraft treten können:

Die Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs wird bis Ende 2030 verlängert. Allerdings werden die Anforderungen an die Reichweite, die das Fahrzeug rein elektrisch zurücklegen kann, zeitlich gestaffelt erhöht. Zusätzlich soll bei der Bewertung der Entnahme für Kraftfahrzeuge, die keine CO2-Emissionen haben und deren Bruttolistenpreis nicht über 40.000 € liegt, lediglich ein Viertel der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Die Regelung soll bereits für Kraftfahrzeuge gelten, die im Jahr 2019 angeschafft wurden.

Ebenfalls bis Ende 2030 verlängert wird die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.

Neu eingeführt wird eine neue Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge i. H. von 50 % im Jahr der Anschaffung – zusätzlich zur regulären Abschreibung. Von der Regelung sind auch E-Lastenfahrräder umfasst. Die Regelung wird von 2020 bis Ende 2030 befristet.

Anstelle der im Jahr 2019 eingeführten Steuerbefreiung von Jobtickets, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (und unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale) seinen Arbeitnehmern stellt, kann er ab 2020 die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % erheben. Für diese pauschal besteuerten Bezüge entfällt im Gegenzug die Anrechnung auf die Entfernungspauschale.

Die ebenfalls seit 2019 geltende Steuerbefreiung von Diensträdern, die verkehrsrechtlich keine Kfz sind und die zusätzlich zum Arbeitslohn gestellt werden, wird bis Ende 2030 verlängert. Zudem erhalten Arbeitgeber die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von betrieblichen Fahrrädern an den Arbeitnehmer ab 2020 pauschal mit 25 % Lohnsteuer zu besteuern.

Hinweis: Sollten sich wider Erwarten Änderungen an den o. g. Punkten ergeben, werden wir Sie hierüber informieren. Darüber hinaus enthält das Gesetz noch weitere steuerliche Änderungen, über die wir in der nächsten Ausgabe dieser Mandanten-Information berichten werden.

Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030

Zudem hat der Bundestag das sog. Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht beschlossen. Auch hier steht die Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundesrat noch aus, die nach derzeitigem Stand (22.11.2019) als sicher gilt.

Die wesentlichen Regelungen:

Förderung energetischer Gebäudesanierung: Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen für die Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2029 durch einen Abzug von 20 % der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Diese wird verteilt auf 3 Jahre: je 7 % im ersten und zweiten Jahr und 6 % im dritten Jahr. Der Förderhöchstbetrag beträgt maximal 40.000 € je Objekt, sodass Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 200.000 € je begünstigtem Objekt förderungsfähig sind.

Förderfähig sind Einzelmaßnahmen wie zum Beispiel die Wärmedämmung von Wänden und Dächern, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren sowie die Erneuerung beziehungsweise der Einbau einer Lüftungsanlage und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Anhebung der Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie: Zur Entlastung der Pendler soll die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um fünf auf 35 Cent angehoben werden. Alternativ dazu sollen geringverdienende Pendler, die innerhalb des Grundfreibetrags liegen, eine Mobilitätsprämie von 14 % dieser erhöhten Pauschale wählen können.

Die Anhebung der steuerlichen Entfernungspauschale und die Gewährung einer Mobilitätsprämie sind befristet für die Zeit vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026.

Absenkung der Mehrwertsteuer auf Bahntickets im Fernverkehr: Um die Attraktivität der Bahn zu verbessern, soll der Umsatzsteuersatz für Fahrkarten im Fernverkehr ab 2020 von 19 auf 7 % gesenkt werden. Diese Regelung gilt unbefristet.

Erhöhter Hebesatz bei der Grundsteuer für Windparks: Gemeinden sollen bei der Grundsteuer einen besonderen Hebesatz auf Sondergebiete für Windenergieanlagen festlegen können. Dadurch werden sie als Ausgleich für damit verbundenen Aufwand an den Erträgen beteiligt. Auch diese Regelung soll dauerhaft wirken, so dass eine Befristung nicht in Betracht kommt.

Hinweis: Parallel dazu hat der Bundestag das „Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes“ beschlossen. Damit soll die Luftverkehrsteuer ab dem 1.4.2020 für innereuropäische Ziele um 5,53 € auf 13,03 € steigen. Für mittlere Distanzen bis 6.000 Kilometer ist eine Erhöhung um 9,58 € auf 33,01 € vorgesehen. Für Fernflüge sollen künftig 59,43 € fällig werden (17,25 € mehr als bisher). Auch diesem Gesetz muss der Bundesrat noch zustimmen.

E-Mobilität: Kaufprämie erhöht und nochmals verlängert

Ferner hat die Bundesregierung die Kaufprämie für Elektroautos (sog. Umweltbonus) bis zum Jahr 2025 verlängert und die Einzelförderung beim Erwerb von Elektrofahrzeugen erhöht.

  • Danach soll die Kaufprämie für rein elektrische Fahrzeuge von 4.000 € auf 6.000 € und für Plug-In-Hybride von 3.000 € auf 4.500 € bei einem maximalen Nettolistenpreis von 40.000 € steigen.
  • Über einem Nettolistenpreis von 40.000 € bis maximal 65.000 € wird die Kaufprämie für rein elektrische Fahrzeuge 5.000 € und für Plug-In-Hybride 3.750 € betragen.

Die Prämie wird weiterhin jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und von der Industrie finanziert.

Darüber hinaus sollen künftig auch junge gebrauchte Elektrofahrzeuge, die weder als Firmenwagen noch als Dienstwagen des Ersterwerbers eine staatliche Förderung erhalten haben, bei der Zweitveräußerung eine Umweltprämie erhalten.

Voraussetzung: Der ungeförderte Firmen- bzw. Dienstwagen muss zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs mindestens vier und maximal acht Monate erstmals zugelassen sein und eine maximale Laufleistung von 8.000 km aufweisen.

Hinweise: Die geänderte Förderrichtlinie bedarf noch einer beihilferechtlichen Prüfung durch die Europäische Kommission und soll am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und am 31.12.2025 außer Kraft treten.

Für die Förderung sind ab dem Jahr 2020 Bundesmittel in Höhe von rund 2 Milliarden € vorgesehen. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung dieser Mittel, längstens bis 2025.

Anträge sind ausschließlich online beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen. Die Antragsbearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge beim BAFA.

Die bisher geltende und im Jahr 2016 eingeführte Kaufprämie für Elektrofahrzeuge (Umweltbonus) war bis Ende 2020 befristet (s. hierzu unsere Mandanten-Informationen August 2019 sowie August 2016).

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